Wie können Kommunen ihre Haushalte entschulden?

Wir hatten in der letzten Zeit einige Nachfragen zum Thema, wie können Kommunen ihre Schuldenlast verringern. Das haben wir zum Anlass genommen vom Finanzministerium eine Zusammenstellung zu bekommen, die die Möglichkeiten zur Entschuldung aufzeigt. Dazu sind die entsprechenden Dokumente verlinkt.

26.10.17 –

Das Land unterstützt die Kommunen beim Abbau der Verschuldung im Wesentlichen auf drei verschiedenen Wegen:

  1. durch eine allgemeine Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung und eine Änderung der Verteilungskriterien zugunsten besonders finanzschwacher und damit meist auch besonders verschuldeter Kommunen
  2. Entschuldungsprogramm STARK II
  3. durch Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock.

Finanzausgleichsmasse um 102 Mill. € erhöht.

Das von der jetzigen Landesregierung beschlossene FAG für die Jahre 2017 bis 2021 schreibt die Finanzausgleichsmasse bei einem Betrag von 1,628 Mrd. Euro fest. Dieser Betrag liegt 102 Mio. Euro über dem des Jahres 2016, obwohl sich eigenen Steuereinnahmen der Kommunen deutlich erhöht haben und sich dieser positive Trend voraussichtlich fortsetzen wird. Die Entwicklung der wichtigsten Einnahmen der Kommunen in den letzten Jahren sind hier noch mal aufgeführt.

Schlüsselzuweisungen wurden angehoben

Zudem wurde bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden der Ausgleichsfaktor auf 80 % im laufenden Jahr und auf 90 % ab 2018 angehoben (vgl. § 12 Abs. 4 FAG). Dadurch verschiebt sich die Verteilung der Finanzausgleichsmasse zugunsten der finanzschwachen Kommunen. Diese Änderungen führen dazu, dass es Kommunen mit geringerer Steuerkraft deutlich leichter fallen dürfte, Überschüsse im Haushalt zu erwirtschaften, die eine Schuldentilgung ermöglichen.

Teilentschuldungsprogramm Stark II

Der zweite Baustein des Schuldenabbaus ist das kommunale Teilentschuldungsprogramm STARK II. Seit dem Jahr 2010 unterstützt das Land die Kommunen beim Abbau von alten Kreditmarktschulden. Mit dem STARK II-Programm, das durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt umgesetzt wird, werden den Kommunen zinsverbilligte Darlehen zur Ablösung bestehender Darlehen gewährt. Weiterhin erhalten sie einen einmaligen Tilgungszuschuss in Höhe von 30 Prozent zum Zeitpunkt der Ablösung der valutierten Darlehenssumme. Die antragsberechtigten Kommunen hatten bis zum 31. März 2013 die Möglichkeit, entsprechende Anträge zu stellen. Mit dem Programm können noch bereits beantragte Darlehen bis zum 31. Dezember 2018 abgelöst werden. Bestandteil des Darlehensvertrages ist eine Vereinbarung über eine Konsolidierungspartnerschaft. Sie beinhaltet auch entsprechende Indikatoren und Zielwertfestlegungen, zu deren Einhaltung sich die Kommune verpflichtet. Bei erheblicher Zielwertabweichung kann ein Zinsaufschlag von 2,5 %-Punkten p.a. für zunächst 12 Monate erfolgen. Einzelheiten sind auf der Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu finden.

Neuer Erlass für Bedarfszuweisungen ist in Arbeit

Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden derzeit noch nach dem Erlass „Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes“ vom 8.5.2015 (MBl. LSA S. 290) vergeben. Der Entwurf einer Neufassung des Erlasses wurde Ende September 2017 an die kommunalen Spitzenverbände zur Anhörung übersandt. Die Spitzenverbände haben nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. November 2017. Zur Erläuterung der Struktur des Entwurfs des geänderten Erlasses füge ich eine Übersichtsskizze bei.

Antragserleichterungen

Der Entwurf der Neufassung sieht eine Reihe von Erleichterungen für die Antragsteller vor. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung können allerdings auch nicht beliebig aufgeweicht werden. Zum einen ist die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte zu derartigen Finanzhilfen recht restriktiv, zum anderen steht nach wie vor derselbe Betrag von 40 Mio. Euro jährlich zur Verfügung und es können durch den Erlass nur in dem Umfang Hilfszahlungen avisiert werden, in dem dann auch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zu der Frage nach den Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide füge ich die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung. Aus der Beantwortung der Frage 3 ergibt sich, mit welchen Nebenbestimmungen die Bewilligungsbescheide im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.5.2017 versehen waren.

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