KA 8/1213 Verlagerungen in den Einzelplan 53 Sondervermögen "Corona"

16.02.23 –

Vorbemerkung der Landesregierung

Die mit dem Gesetz über das Sondervermögen „Corona" (Corona-Sondervermögensgesetz - Cor-SVG) verabschiedeten 63 Maßnahmen im Einzelplan 53 bilden ein geschlossenes System. Ohne eine Gesetzesänderung des Landtags ist es nicht möglich, darüberhinausgehende Maßnahmen und Projekte aus dem Sondervermögen Corona zu finanzieren. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Fragen wie folgt:

Frage 1: Welche Haushaltspositionen und Veranschlagungen wurden im Vergleich zum Haushaltplan 2022 im Haushaltsplanentwurf 2023 in den Einzelplan 53 Sondervermögen "Corona" verlagert? Bitte jeweils einzeln nach bisheriger und jetziger Haushaltsposition, Summen, Gegenstand sowie Darlegung des Bezugs zu Corona darstellen.

Antwort zu Frage 1:
Mit dem Gesetz über das Sondervermögen „Corona" (Corona-Sondervermögensgesetz - CorSVG) hat der Gesetzgeber im Dezember 2021 einen feststehenden Maßnahmenkatalog verabschiedet. Ausschließlich diese Maßnahmen werden seit Beginn des Jahres 2022 im Einzelplan 53 umgesetzt und müssen bis zum Jahr 2027 abgeschlossen werden . Darüberhinausgehende Maßnahmen sind nicht erlaubt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Gesundheitsvor- und -fürsorge ist die Förderung der hebammengeleiten Kreissäle in das Sondervermögen Corona überführt worden . Im Haushaltsplan 2022 waren im Einzelplan 05 im Kapitel 0513 Titel 684 76 96.000 € und im Titel 685 76 64.000 € veranschlagt. Aktuell erfolgt die Umsetzung aus der laufenden Nr. 60 „Sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen" des zum Sondervermögen Corona gehörigen Maßnahmenkatalogs (Kapitel 5321 Titelgruppe 97). Jeweils für den Zeitraum vom 01 .07. 2022 bis 30.06.2024 sind Fördermittel in Höhe von insgesamt 724.000 € für zwei hebammengeleitete Kreissäle bewilligt worden (Universitätsklinikum Halle: 289.600 € sowie Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara Halle: 434.400 €). Weiterhin werden im Zeitraum vom 01.01 .2023 bis zum 31 .12.2025 drei weitere hebammengeleitete Kreissäle mit einem Gesamtvolumen von 961. 100 € gefördert (Städtisches Klinikum Dessau: 343.400 €, Harzklinikum Wernigerode: 395.000 € und Johanniter GmbH Stendal: (222.700 €) . Diese Vorhaben dienen jeweils dem Zweck, die medizinische Versorgung in der Fläche - gerade auch in Zeiten einer Pandemie - sicherzustellen. Durch die Implementierung des hebammengeleiteten Kreißsaals soll zusätzliches Fachpersonal (Hebammen) gewonnen werden, wobei gleichzeitig die fachärztliche Versorgung in fachfremden, pandemierelevanten Abteilungen durch variablen Einsatz effizient gewährleistet werden kann . So wird einer gerade im Pandemiefall häufig auftretenden Personalknappheit entgegengewirkt und die Pandemieresilienz gesteigert. Zudem fördern die Projekte die Bereitschaft der selbstständig niedergelassenen Hebammen Geburten in Krankenhäusern zu leiten. Die ambulante Versorgung der Schwangeren vor der Geburt , die klinische Geburtshilfe und die Nachsorge sind wesentliche Elemente einer sektorenübergreifenden Versorgung und steigern durch die Verzahnung der hebammengeleiteten Kreißsäale mit dem fachmedizinischen Bereich der Krankenhäuser die Pandemieresilienz. Das Sondervermögen Corona befähigt, diese notwendige Maßnahme intensiver im Land auszurollen. Darüber hinaus können durch diese Vorhaben die ganzheitliche Betreuung und Versorgung der Schwangeren / Gebärenden/ jungen Mütter durch eine Hebamme erfolgen. Mit der Einrichtung eines hebammengeleiteten Kreißsaals soll die Geburtshilfe daher auch eine Qualitätsverbesserung durch intensive Betreuung erfahren.

Frage 2: Welche Handreichungen oder Richtlinien für die Verlagerung in den Einzelplan 53 Sondervermögen "Corona" existieren dazu?

Antwort zu Frage 2:
Aufgrund der Antwort zu Frage 1 wird grundsätzlich Fehlanzeige erstattet. Die Förderung hebammengeleiteter Kreißsäle erfolgt auf der Grundlage der§§ 23 und 44 LHO.

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