KA 8/559 Tatsächlicher bestehender Umfang der finanziellen Absicherung von Tagebausanierung und Folgeschäden aus der Braunkohleförderung in Sachsen‐Anhalt

Recherchen und Medienberichte werfen die Frage auf, ob die verpflichtenden Rückstellungen für Sanierung und Folgekosten der Braunkohleförderung in Sachsen-Anhalt durch betreffende Unternehmen gesichert sind. Die Antwort zur KA 8/116 in der Drs. 8/297 bleibt eine Antwort auf die Frage nach der aktuellen Höhe des zu bildenden Sondervermögens in Höhe von 163,7 Millionen Euro zur finanzielle Absicherung von Tagebausanierung und Folgeschäden aus der Braunkohleförderung in Sachsen-Anhalt schuldig.

05.01.22 –

Vorbemerkung des Fragestellers

Recherchen und Medienberichte werfen die Frage auf, ob die verpflichtenden Rückstellungen für Sanierung und Folgekosten der Braunkohleförderung in Sachsen-Anhalt durch betreffende Unternehmen gesichert sind. Die Antwort zur KA 8/116 in der Drs. 8/297 bleibt eine Antwort auf die Frage nach der aktuellen Höhe des zu bildenden Sondervermögens in Höhe von 163,7 Millionen Euro zur finanzielle Absicherung von Tagebausanierung und Folgeschäden aus der Braunkohleförderung in Sachsen-Anhalt schuldig. Da bei möglichen Ausfällen öffentliche Gelder auch des Landes Sachsen-Anhalt dafür eingesetzt und langfristig eingeplant werden müssen, ist eine Auskunft für Beratungen und Entscheidungen im Parlament dazu notwendig.

Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten:

Frage 1: Welchen konkreten finanziellen Umfang hat das auf Grundlage der Vorsorgevereinbarung zu bildende Sondervermögen in Höhe von 163,7 Millionen Euro zur finanziellen Absicherung von Tagebausanierung und Folgeschäden aus der Braunkohleförderung in Sachsen-Anhalt aktuell?

Antwort zu Frage 1: Bei den angefragten Informationen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die einer vertraglich vereinbarten Verschwiegenheit unterliegen.

Frage 2: Welche konkreten jährlichen Zuführungen sind bisher an das in Höhe von 163,7 Millionen Euro zu bildende Sondervermögen jeweils erfolgt?

Antwort zu Frage 2: Bei den angefragten Informationen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die einer vertraglich vereinbarten Verschwiegenheit unterliegen.

Frage 3: Welche Gründe liegen vor, die ggf. zu einer Auskunftsverweigerung führen?

Antwort zu Frage 3: Die Vorsorgevereinbarung vom 30. Oktober 2018 zwischen dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) und der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) enthält eine Verschwiegenheitsklausel im Hinblick auf diesen Vertrag und alle damit zusammenhängenden Umstände.

Frage 4: Wie begründet die Landesregierung ggf. die Beschneidung des Informationsrechts und damit der parlamentarischen Kontrollfunktion von Landtagsabgeordneten aus Art. 53 Abs. 1 und 2 Landesverfassung Sachsen-Anhalt?

Antwort zu Frage 4: Das grundgesetzlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das auch Geschäftsgeheimnisse umfasst, steht dem Informationsrecht und der damit verbundenen Auskunftserteilung im vorliegenden Fall entgegen. Das LAGB hat das Unternehmen um Einverständnis zur entsprechenden Auskunftserteilung ersucht. Das Unternehmen hat einer Auskunftserteilung widersprochen.

Frage 5: Wie würden Sanierung und Folgeschäden finanziert, wenn aufgrund der Vorsorgevereinbarung direkt oder über Patronatserklärungen verpflichtete, diesen Zahlungsverpflichtungen z. B. in Folge einer Insolvenz nicht nachkommen können?

Antwort zu Frage 5: Ziel der Vorsorgevereinbarung ist es, die für die notwendige Wiedernutzbarmachung des Tagebaues Profen der MIBRAG nach der planmäßigen Beendigung der Braunkohlegewinnung erforderlichen finanziellen Mittel auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens sicherzustellen.

Frage 6: Welche konkreten Abwägungsgründe haben die Landesregierung bewogen auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß § 56 Abs. 2 BBergG zur Finanzierungsvorsorge der Tagebausanierung zu verzichten?

Antwort zu Frage 6: Gemäß § 56 Abs.2 Bundesbergesetz kann die Bergbehörde die Zulassung eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, um die Erfüllung der der in § 55 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Zweck einer derartigen Sicherungsleistung besteht darin, Anforderungen zu sichern, die erst in der
Zukunft anfallen werden. Dabei ist das Sicherungsinteresse des Landes mit den wirtschaftlichen Belangen des Unternehmens abzuwägen. Im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Festlegung einer alles umfassenden Sicherheitsleistung für den Tagebau Profen hat sich das LAGB daher für den Abschluss einer Vorsorgevereinbarung zum planmäßigen Aufbau eines insolvenzsicheren Sondervermögens entschlossen.

Frage 7: Hält die Landesregierung die vereinbarten 163,7 Millionen Euro für ein zu bildendes Sondervermögen angesichts der erheblichen Preissteigerungen für angemessen? Erfolgt eine Anpassung an Preisentwicklungen? Wenn ja, wann und wie erfolgt dies?

Antwort zu Frage 7: Bei den 163,7 Millionen Euro handelt es sich um die auf Preisbasis 2017 ermittelten Aufwendungen zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaues Profen. Künftige Preissteigerungen fanden in der Vorsorgevereinbarung bereits entsprechende Berücksichtigung und unterliegen darüber hinaus einer regelmäßigen Überprüfung im Rahmen der Aktualisierung des der Vorsorgevereinbarung zugrundliegenden Vorsorgekonzeptes.

Download: KA 8/559 finanziellen Absicherung von Tagebausanierung

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