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30.01.18 –
Im Jahresbericht des Landesrechnungshofes 2017 wird auf Seite 94 unter Punkt 9.3 Hochwasserhilfen festgestellt, dass Kommunen in Sachsen-Anhalt auch nach dem Hochwasser Baugebiete in Überschwemmungsgebieten ausweisen bzw. dort Baumaßnahmen durchführen. Als Beispiel wird ein Baugebiet der Stadt Gommern genannt.
Von den Landkreisen bzw. Gemeinden wurden 29 Bebauungspläne gemeldet, die seit 2013 in Kraft getreten sind, bebaut oder erweitert worden sind oder sich in Aufstellung befinden und deren Geltungsbereich zumindest teilweise in Überschwemmungsgebieten liegen. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Bebauungsplänen sind der angefügten Tabelle zu entnehmen.
Es gibt keine amtliche Landesstatistik, in der die Zahl der ansiedelnden Unternehmen, der Flächenumfang der Ansiedlungen und die Zahl der dadurch geschaffenen Arbeitsplätze sowie der dort lebenden Bevölkerung bezogen auf jeweils aufgestellte einzelne Bauleitpläne und ausgewiesene einzelne Baugebiete erfasst werden. Die Ausweisung von Baugebieten auf Grundlage des BauGB ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der die Bauleitpläne aufstellenden Kommunen. Die Stadt Halle hat für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 151 „Wohngebiet am Sophienhafen, Nord- und Westseite eine Einwohnerzahl von 175 (Stand 30.09.2017) angegeben. Im von der Stadt Gommern in der „Großen Gartenstraße“ ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet sollen zukünftig 80 Personen leben. Die Bebauung ist noch nicht abgeschlossen. Das überplante Gebiet ist 1,21 ha groß. Für die Wohnbebauung sind 0,76 ha vorgesehen. Bei allen anderen Bebauungsplänen handelt es sich bei den im Überschwemmungsgebiet gelegenen Bereichen entweder um die Überplanung des Bestandes, um Gebiete, die noch nicht bebaut sind oder um Gebiete bzw. Flächen, die nicht der Wohnbebauung dienen.
Überschwemmungsgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Entsprechend § 76 Abs. 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) ist die Öffentlichkeit über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Information über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten erfolgt im Amtsblatt des LVwA und über Informationen der Pressestelle des LVwA an die ortsansässigen Tageszeitungen. Die Überschwemmungsgebiete können eingesehen werden bei jeder betroffenen Verwaltungseinheit, den Landkreisen, im LVwA und auf der Internetseite des LVwA.
Für den Bürger besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Elementarversicherung der Versicherungswirtschaft. Zum Teil wird im Rahmen der Vertragsfreiheit von der Möglichkeit der Beitragssenkung in Form des Selbstbehaltes in Risikogebieten Gebrauch gemacht. Ferner bietet die Versicherungswirtschaft überdies eine Abschichtung des Risikos nach den jeweiligen Schutzzonen an.
Hierdurch wird für die Masse der Versicherten eine erhebliche Reduzierung der Prämien erreicht, da im Regelfall nur die Versicherung gegen Sturm und Hagel erforderlich ist. Für Überschwemmungsschäden sind dann geringe Aufschläge der Beiträge hinzunehmen.
Nach § 78 Abs. 1 Nummer 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Jedoch kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
Folglich dürfte sich aus solchen Gebieten keine Änderung der Hochwasserschutzplanung ergeben. Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage wurden auch die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligt.
Zuständige Genehmigungsbehörde von Neubauten sind die Kommunen selbst. Nach § 78 Abs. 1 Nummer 2 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt. Die zuständige Behörde kann die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Link: Kleine Anfrage mit allen Anhängen
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