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28.09.21 –
Nach der heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fordert die Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass das Land ein eigenes Kreisumlagegesetz auf dem Weg bringt. „Das Bundesverwaltungsgericht hat heute deutlich gezeigt, dass die Kriterien, wie die Kreisumlage berechnet wird, klar geregelt werden müssen. Dafür ist ein Landesgesetz notwendig, um Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen. Wir fordern die Landesregierung auf, ein Kreisumlagegesetz zu erarbeiten und dem Parlament zügig vorzulegen“, sagt Olaf Meister, finanzpolitischer Sprecher der grünen Landtagsfraktion.
„Mit einem entsprechenden Gesetz kann die Klageflut der Kommunen eingedämmt werden. Der Streit innerhalb der kommunalen Ebene bringt nur Verlierer auf beiden Seiten hervor, einziger Profiteur ist die juristische Beratung“, so Meister und fügt hinzu: „Darüber hinaus muss in dieser Legislatur darüber diskutiert werden, wie die Landkreise eigene Einnahmequellen bekommen können. Sowohl Gemeinde als auch Landkreise müssen finanziell in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen. Das muss auf Dauer zum Beispiel durch einen eigenen Umsatzsteueranteil der Landkreise sichergestellt werden und da ist auch der Bund gefragt.“
Die Eigeneinahmen der Landkreise reichen nicht aus um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb erheben die Landkreis zur Deckung ihrer Ausgaben von den kreisangehörigen Städten eine Kreisumlage, um den erforderlichen Finanzbedarf zu decken. Die Höhe der Umlage muss in einer Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr extra festgelegt werden. Vor der Erhöhung der Umlage muss in einem angemessenem Umfang versucht werden den Kreishaushalt auszugleichen. Erst wenn dies nicht gelungen ist, kann eine Erhöhung der Umlage festgesetzt werden. Um eine Verringerung der Umlage zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde Vorgaben für die Haushaltsführung des Kreishaushaltes machen.
(Quelle: Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt § 99 Grundsätze der Finanzbeschaffung).
Link: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht BVerwG 8 C 29.20 - Urteil vom 27. September 2021
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