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20.10.21 –
Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung der Landesregierung:
Die Financial Intelligence Unit (FIU) war ehemals beim Bundeskriminalamt fachlich und organisatorisch angegliedert und wurde mit Wirkung zum 26. Juni 2017 der Zollverwaltung des Bundesministeriums der Finanzen zugeordnet. Sie ist seit dem 1. Mai 2021 als funktionale Behörde und als neue Direktion X in die Generalzolldirektion integriert. Mit dieser Verlagerung ist eine Neuausrichtung der FIU als administrative Behörde mit einer umfassenden Analyse- und Filterfunktion einhergegangen. Der Flü-neu obliegt es als Zentralstelle, durch eine zielgerichtete und umfassende Analysetätigkeit festzustellen, ob ein gemeldeter Sachverhalt im Zusammenhang mit Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung steht. Diese Aufgabenwahrnehmung umfasst Auskunfts- und Datenabrufrechte gegenüber Strafverfolgungs-, Finanz- und Verwaltungsbehörden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse und Analyseergebnisse werden auftragsgemäß nur die tat sächlich werthaltigen Fälle herausgefiltert und an die zuständigen Strafverfolgungsbehör den weitergeleitet. Die Analyse und Bewertung der FIU beinhaltet systembedingt eine Einschätzungsprärogative, die sich daraus ergibt, dass es sich bei einer Geldwäscheverdachtsmeldung nicht um eine Strafanzeige im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) handelt, sondern um eine gewerberechtliche Meldeverpflichtung. Dementsprechend ist
die FlU-neu als administrative Behörde ausgestattet, um dem verwaltungsrechtlichen Charakter des geldwäscherechtlichen Meldewesens zu entsprechen. Die FIU übersendet dort als relevant eingestufte Geldwäscheverdachtsmeldungen an die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt (LKA ST) und des Zollfahndungsamtes Hannover1 als Zentralstelle des Landes Sachsen-Anhalt für die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen. Online- bzw. Direktbanken sind Finanzinstitute, die Bankgeschäfte ohne eigenes Filialnetz betreiben und dabei keinen persönlichen Kontakt zu ihren Kunden benötigen. Alle Bankgeschäfte und Anträge erledigen die Kunden ausschließlich über das Online-Banking.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Schutzwürdige Interessen Dritter dürfen dabei aber nicht verletzt werden. Mit der Kleinen Anfrage werden in den Fragen 1, 2 und 4 Daten aus der wirtschaftlichen
Tätigkeit von Finanzinstituten abgefragt. Dadurch ist bereits das Selbstbestimmungsrecht der Finanzinstitute als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt. Das Persönlichkeitsrecht kommt dabei nicht nur natürlichen Personen zu, sondern gern. Art 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes auch juristischen Personen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Unternehmen können sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, Urteil vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03). Dieses Recht gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Angaben in der Antwort auf die Kleine Anfrage stehen damit in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten. Eine öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten und de
ren anschließende Veröffentlichung würden das zu schützende Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen. Die Antworten der Landesregierung auf die Fragen 1, 2 und 4 müssen insoweit entsprechend der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Die Einstufung von Teilen der Antwort der Landesregierung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt).
Die Antworten auf die Fragen 1, 2 und 4 stehen den Landtagsabgeordneten nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Frage 1 Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen bzw. -verfahren hat das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in den Jahren 2018 bis 2021 jeweils pro Jahr von der Financial Intelligence Unit u. a. erhalten, bei denen Konten von Onlinebanken eine Rolle gespielt haben bzw. spielen? Bitte auch nach einzelnen Onlinebanken ausweisen.
Die Antwort auf Frage 1 steht den Landtagsabgeordneten in der Geheimschutzstelle des Landtages zur Einsichtnahme zur Verfügung. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.
Frage 2 Gibt es eine einzelne Bank oder mehrere Banken, die überproportional häufig bei Geldwäscheverdachtsmeldungen auftauchen? Wenn ja, welche?
Die Antwort auf Frage 2 steht den Landtagsabgeordneten in der Geheimschutzstelle des Landtages zur Einsichtnahme zur Verfügung. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.
Frage 3 Welche Vorgänge liegen den Geldwäscheverdachtsmeldungen zugrunde? Handelt es sich ausschließlich um mutmaßlichen oder erwiesenen (Online-)Betrug oder spielen auch andere mutmaßliche oder erwiesene Straftaten eine Rolle? Wenn ja, welche?
Die Mehrzahl der übersandten Meldungen beinhaltet Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen jedweder Art.
Frage 4 Inwiefern sind Konten von einer überproportional häufig auffallenden Bank oder Banken auch zur Terrorismusfinanzierung oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten genutzt worden?
Die Antwort auf Frage 4 steht den Landtagsabgeordneten in der Geheimschutzstelle des Landtages zur Einsichtnahme zur Verfügung. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.
Frage 5 Welche konkreten Vorwürfe und Vorgänge der Terrorismusfinanzierung oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten stehen unter Verdacht oder werden untersucht? Die Beantwortung dieser Frage kann unter Nutzung der Geheimschutzordnung des Landtages erfolgen.
Alle von der FIU übersandten Geldwäscheverdachtsmeldungen werden im Landeskriminalamt daraufhin geprüft, inwieweit der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB vorliegt bzw. ob dem Geldwäscheverdacht ein staatsschutzrelevanter Straftatbestand zu Grunde liegt. Bisher hat sich aus den von der FIU übermittelten Geldwäscheverdachtsmeldungen noch kein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung nach § 89 c StGB abgeleitet.
Frage 6 Inwiefern hätte betroffenen Onlinebanken aus Sicht des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt eher auffallen müssen, dass Konten von Kriminellen genutzt worden sind?
Für die Aufsicht über Banken ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Maßnahmen der BaFin zur Gewährleistung eines funktionsfähigen,stabilen und integren Finanzsystems fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung.
Download: KA 8/293 Problemkonten von Onlinebanken in Sachsen-Anhalt
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